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Fasshandling

Fasshandling (drum handling)
 
Die R.A.W. Fasswagen und Fassroller kommen überall dort zum Einsatz, wo Fässer oder Kleingebinde mit wassergefährdenden Flüssigkeiten transportiert, oder mobil gelagert werden müssen. Sie zeichnen sich durch eine hohe chemische Verträglichkeit aus (siehe Kompatibilitätsliste, ZusatzInfo) und sind resistent gegen die meisten Gebrauchs- und Industriechemikalien.
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Lieferung innerhalb von 5 Werktagen Artikel Fasswagen mit Auffangwanne (DIBt)
Artikel-Nr. 30.30.01
  230 l Aufnahmevolumen
Maße 1.600 mm x 740 mm x 640 mm 
VE Stück
Stück / VE 1
Stück / Palette 4
Gewicht kg / VE 44
30.30.02

Lieferung innerhalb von 5 Werktagen Artikel Fassroller mit Auffangwanne
Artikel-Nr. 30.30.02
  30 l Aufnahmevolumen
Maße 725 mm x 725 mm x 255 mm 
VE Stück
Stück / VE 1
Gewicht kg / VE 14
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Lieferung innerhalb von 5 Werktagen Artikel Fassroller mit Auffangwanne und Griff
Artikel-Nr. 30.30.03
  30 l Aufnahmevolumen
Maße 725 mm x 725 mm x 990 mm 
VE Stück
Stück / VE 1
Gewicht kg / VE 15,5
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Lieferung innerhalb von 5 Werktagen Artikel Transportwagen mit Auffangwanne
Artikel-Nr. 30.30.04
  100 l Aufnahmevolumen
Maße 900 mm x 700 mm x 980 mm 
VE Stück
Stück / VE 1
Gewicht kg / VE 18

Der R.A.W. Fasswagen mit Auffangwanne entspricht den gesetzlichen Anforderungen zur Lagerung von wassergefährdenden Stoffen. Er wurde entsprechend geprüft und besitzt die Zulassung des DIBt (Deutsches Institut für Bautechnik) (auf R.A.W. ausgestellt).
 
DIBt-Zulassung - allgemeine bauaufsichtliche Zulassung mit Ü-Zeichen für Auffangwannen (ausgenommen Faltwannen) (ÜHP-Übereinstimmungserklärung des Herstellers nach vorheriger Prüfung des Bauprodukts durch eine anerkannte Person / Stelle).
 
Auffangwannen benötigen eine Eignungsfeststellung gemäß § 63 WHG (Wasserhaushaltsgesetz), wenn sie im Rahmen einer wasserrechtlichen LAU-Anlage (Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe) ortsfest eingesetzt werden. Diese Eignungsfeststellung kann für Auffangwannen im Rahmen der Landesbauordnungen (Muster-WasBauPVO) im Form einer „ÜHP-Übereinstimmungserklärung des Herstellers nach vorheriger Prüfung des Bauprodukts durch eine anerkannte Person / Stelle“ durch eine DIBt-Zulassung erbracht werden.